Februar und September 2012
Obligatorisches Befähigungsseminar
„Der Trauer begegnen“
Die Begleitung der Angehörigen und Freunde schwerstkranker und sterbender Menschen ist integraler Bestandteil der Hospizarbeit. Dies gilt nicht nur in der Zeit der Krankheit, der Pflege und des Sterbens, sondern auch darüber hinaus. Die Begleitung Trauernder fällt oft nicht leicht und kann Gefühle von Rat- und Hilflosigkeit hinterlassen. Immer wieder spüren Begleiterinnen und Begleiter auch ihre persönliche Betroffenheit, die durch die eigenen Abschieds- und Trauererfahrungen ausgelöst wird. Dieses Seminar eröffnet Ihnen die Möglichkeit,
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in der Selbsterfahrung eigene Trauerwege zu betrachten,
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unterschiedliche Strategien der Trauerbewältigung kennen zu lernen,
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mit wichtigen Aspekten und Aufgaben der Trauer vertraut zu werden,
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mögliche Bedingungen zu erkennen, die Trauer zusätzlich erschweren können,
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einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten zu bekommen, wie Trauernde im hospizlichen Umfeld begleitet werden können, um dadurch trauernden Menschen angemessen und hilfreich zu begegnen.
| Kurs-Nr. 07 | |
| 1. Termin: | 24. - 26. Februar 2012 |
| Zeit: | Freitag 9.30 bis Sonntag 16.30 Uhr |
| Ort: | Kardinal Schulte Haus, Overather Straße 51-53, 51429 Bergisch Gladbach |
| Referent / in: | Gertrud Boskamp und Beate Geske |
| Teilnehmer: | 16 |
| Kosten: | 360,00 Euro Übernachtung in Einzelzimmern mit Vollverpflegung |
| Der Anmeldeschluss für dieses Seminar ist der 09. Januar 2012 | |
| Kurs-Nr. 08 | |
| 2. Termin: | 28. - 30. September 2012 |
| Zeit: | Freitag 9.30 bis Sonntag 16.30 Uhr |
| Ort: | Kardinal Schulte Haus, Overather Straße 51-53, 51429 Bergisch Gladbach |
| Referent / in: | Agnes Laurs und Romy Kohler |
| Teilnehmer: | 16 |
| Kosten: | 360,00 Euro Übernachtung in Einzelzimmern mit Vollverpflegung |
| Der Anmeldeschluss für dieses Seminar ist der 13. August 2012. | |
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Für Hospizmitarbeitende der im Rhein-Erft-Kreis kooperierenden Hospizvereine übernimmt der Hospizverein die Kosten. Das Seminar ist abschließender und verpflichtender Bestandteil der Befähigung und nicht gedacht für Menschen in akuter Trauer; Anerkennungsfähig nach § 5 AwbG. |
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